Recht

Blog und Recht Teil III: Urheberrecht

by Maria-
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Da Datenschutz im Moment sehr groß besprochen wird, gehen alle davon aus, dass dies das schwierigste Thema im Bezug auf den Blog ist. Falsch gedacht! Datenschutz ist zwar sehr wichtig und du als Blogger musst entsprechende Vorkehrungen treffen, damit dein Blog den Datenschutzrichtlinien entspricht, aber das Urheberrecht ist ein weitaus größeres Thema im Medienrecht. Ich sehe regelmäßig im Internet die Verletzung des Urheberrechtes, scheinbar sind viele darüber immer noch nicht so aufgeklärt. Was im Netz ist, kann ich auch verwenden! Nein! In diesem Artikel spreche ich über Urheberrecht und was du tun kannst, um deine Bilder zu schützen und auch um die Bilder der anderen zu schützen.

Disclaimer
Ich bin kein Rechtsanwalt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, sondern dient lediglich zur Orientierung und beruht auf eigenen Erfahrungen in den 6 Jahren als Blogger sowie auf Inhalte von Seminaren.

Schutz des geistigen und persönlichen Eigentums

Das Urheberrechtsgesetz gewährleistet den Schutz geistiger Werke. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass geistige und damit verwandte Produkte auch anderweitig geschützt werden können, und zwar mithilfe folgender Gesetze:

Markengesetz
Bezweckt den Schutz von Waren- und Dienstleistungskennzeichnungen, insbesondere Firmenlogos.

Designgesetz
Wie der Name schon sagt, werden hier sämtliche Designs, also Erscheinungformen eines Erzeugnisses geschützt. Gerade Blogger, die im Internet neuartige Veröffentlichungen erstellen, können sich bei der Bildung neuer Motive und Modelle auch des Schutzes dieses speziellen Urheberrechtes sicher sein.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Hier sind die Grenzen der Werbung festgelegt.

Der zentrale Zweck des Urheberrechtes ist es, den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung seines Werkes zu schützen und ihm eine angemessene Vergütung zu sichern (§ 11 UrhG).

Urheber eines Werkes ist der oder sind die Schöpfer eines Werkes (§ 7 ff. UrhG).

Geschütze Werke sind gemäß § § 2 ff. UrhG:

Sprachwerke, Computerprogramme, Musikwerke, Filmwerke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke, wissenschaftliche oder technische Darstellungen, Datenbankwerke u. a.

Grundsätzlich gilt folgendes: Ein Werk ist immer dann schützenswert, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.

Einwilligung des Urhebers erforderlich

Ohne Einwilligung des Fotografen, darf ein Foto nicht genutzt, vervielfältigt oder verbreitet werden. Wenn der Fotograf der Benutzung seiner Bilder zugestimmt hat, muss du dennoch den Urheber benennen. Das heißt, dass du das Bild verwenden darfst, es aber nicht als dein Eigenes bezeichnen darfst. Du bist verpflichtet, den Fotografen namentlich zu benennen (Urheber-Persönlichkeitsrecht § 13 UrhG). Der Urheber darf sogar bestimmen, in welcher Art und Weise er auf dem Bild bezeichnet werden möchte.

Ich rate dir, die Fotos von anderen nur im vereinbarten Umfang zu benutzen. Ist der Nutzungsumfang nicht ausreichend bezeichnet, gilt im Streitfall die „Zweckübertragungsregel“. Dabei ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen das Bild verwendet werden durfte. Die Parteien müssen entsprechend vortragen. Daher sollte vor der Nutzung genau der Grund festgelegt werden. Außerdem hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Problem hierbei ist, zu bestimmen, welche Vergütung angemessen ist.

Vorsicht bei frei zugänglichen Bildern

Aber da gibt es doch diese Fotoportale, die Bilder darf ich doch benutzen! Diese Aussage entspricht nicht ganz der Wahrheit. Jedes Portal hat sogenannte Nutzungsbedingungen, das ist das Kleingedruckte, was sich niemand durchliest. Dort steht wie und ob das Bild verwendet werden darf. Ebenso, wenn du als Fotograf deine Bilder in entsprechenden Portalen hochlädst, kannst du in den Nutzungsbedingungen erkennen, was mit deinen Rechten an dem Bild geschieht.

Aber beachte, mit der Übertragung von Nutzungsrechten ist nicht auch automatisch das Recht zur Bearbeitung des urheberrechtlich geschützten Inhalts übertragen. Denn das Bearbeitungsrecht ist ein eigenes Nutzungsrecht. Siehe da, hier wieder die Regelung des Nutzungsumfangs! Und selbst wenn die Bearbeitungsrechte übertragen werden, heißt dies nicht, dass die Bearbeitung so weit gehen darf, dass es zu einer Entstellung des Werkes kommt.

Urheberrecht erstreckt sich auf sämtliche
persönliche und geistige Schöpfungen

Das Urheberrecht bezieht sich nicht nur auf Bilder, sondern auch auf Texte, oder wie oben genannten die persönlichen und geistigen Schöpfungen anderer. Damit dürfen keine anderen Werke einfach kopiert werden. Bei Bloggern gibt es immer häufiger schwarze Schafe, die die Artikel von anderen kopieren und auf ihrem Blog veröffentlichen. Ein solches Vorgehen, kann abgemahnt werden. Blogger erhalten regelmäßig Presseartikel, mit der Bitte um Veröffentlichung. Auch diese Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Wenn man die Erlaubnis erhält, kann der Artikel veröffentlicht werden, die Nennung des Autors ist aber wichtig bzw. auch hier ist der Blick auf die Nutzungsbedingungen notwendig.

Bevor du Werke anderer auf deinem Blog veröffentlichst, solltest du umgehend um Erlaubnis fragen und den Urheber mit angeben. Am besten ist, wenn du gar nicht erst andere Werke verwendest.

Wenn du selber feststellst, dass jemand deine Bilder oder Texte unerlaubt verwendet, kannst du dagegen angehen. Such das Gespräch zu dem Verantwortlichen, gegebenenfalls lässt er nach und löscht die Inhalt, markiert dich oder zahlt dir eine Vergütung.

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Maria

2 Comments

  1. Nick Freund

    Hallo, ich finde Deinen Blog Artikel sehr schön und wollte einen Gruß da lassen 🙂 Viele Grüße, Nick Freund

    09 . Sep . 2020
    • Blogger

      Hallo Nick! Vielen Dank und liebe Grüße zurück!

      17 . Sep . 2020

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