Recht

Blog und Recht Teil IV: Persönlichkeitsrecht

by Maria-
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Fotos mit anderen Personen veröffentlichen, ob das einfach so erlaubt ist? Egal ob Prominent oder einfacher Bürger, die Veröffentlichung von Bildern mit anderen Menschen ist nicht ohne Weiteres möglich. Was ist zu beachten und was muss bereits im Vorfeld getan werden? Diese und weitere Fragen zum Persönlichkeitsrecht möchte ich dir in diesem Artikel erläutern.

Disclaimer
Ich bin kein Rechtsanwalt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung, sondern dient lediglich zur Orientierung und beruht auf eigenen Erfahrungen in den 6 Jahren als Blogger sowie auf Inhalte von Seminaren.

Recht am eigenen Bild

Jeder soll selber entscheiden können, ob ein Foto von ihm in der Öffentlichkeit, was das Internet, insbesondere Social Media einbezieht, verbreitet oder ausgestellt wird. Es existiert ein BGH Urteil, welches darauf aus ist, ob an der Veröffentlichung der Fotoaufnahme ein öffentliches Interesse besteht. Dabei ist der Text des Beitrages zu berücksichtigen. Wenn am Text ein öffentliches Interesse vorhanden ist, kann auch an der Fotoveröffentlichung ein öffentliches Interesse bestehen. Ein konkretes Verbot von Fotoaufnahmen besteht nicht mehr, sondern nur im Bezug auf den Text.

Dennoch hat jede abgebildete Person das Recht am eigenen Bild. Auch wenn der Fotograf, der als Urheber das Verwertungsrecht am Bild hat, kann er nicht einfach das Foto für eigene Werbezwecke nutzen.

Das Persönlichkeitsrecht hat sein Fundament im Grundgesetz. Denn Art. 2 Abs. 1 GG bestimmt, dass jeder Mensch ein Recht darauf hat, dass seine Würde und sein Eigenwert als individuelle Persönlichkeit geachtet wird.

Persönlichkeitsrecht grenzt Pressefreiheit ein

Nicht nur bei der Veröffentlichung von Bildern mit anderen Personen, sondern auch im Bezug auf den Text ist das Persönlichkeitsrecht zu beachten. Auch wenn in Deutschland die freie Meinungsäußerung gilt, darf die Privatsphäre nicht hintergangen werden. Somit ist das Grundrecht der Pressefreiheit begrenzt durch das Persönlichkeitsrecht. Diese beiden Rechte stehen sich wie Mangnetpole gegenüber. Insbesondere ist auch hier wieder der Datenschutz zu beachten, man will verhindern, dass der technische Fortschritt zu einem „gläsernen“ Bürger führt.

Ein weiterer wichtiger Bereich des Persönlichkeitesrechtes ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Bürger hat damit ein Recht darauf, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden dürfen.

Damit halte ich fest, du kannst auf deinem Blog über andere Menschen berichten, musst aber darauf achten, dass du nicht persönlich wirst und die Privatsphäre nicht angreifst. Wenn du entsprechende Bilder dieser Person veröffentlichst, musst du vorher bei der abgebildeten Person nachfragen, ob du diese veröffentlichen darfst. Zu deiner eigenen Sicherheit, sollte die Einverständniserklärung schriftlich erfolgen und in deinen Unterlagen verwahrt werden.

Es kann aber auch eine Einwilligung durch konkludentes Handeln erteilt werden, also wenn der Abgebildete durch sein Verhalten zeigt, dass er einverstanden ist, abgebildet zu werden. Vorsicht gilt bei Selfies mit anderen Personen! Das Smartphone ersetzt zwar die Digitalkamera, was aber nicht heißt, dass jedes Bild vom Smartphone hochgeladen werden kann. Durch das Verhalten wird man hier also nicht unbedingt daraus schließen können, dass diese Person auch mit der Verbreitung des Bildes einverstanden ist. Sicherheitshalber fragst du nach Erlaubnis.

Rechte der abgebildeten Personen

Solltest du einmal über eine andere Person berichten und du verwendest Inhalte, die diese Person bestreitet, hat dieser ein Gegendarstellungsanspruch. Damit hat die betroffene Person das Recht eine Richtigstellung abzugeben. Diese Richtigstellung muss im selben Format abgegeben werden, wie dein Bericht. Das heißt, dass dieser Bericht auch auf deinem Blog oder in der selben Zeitung abgegeben werden muss. In der selben Schrift und in der selben Aufmachung. Die Gegendarstellung ist kostenfrei zu veröffentlichen. Es gibt bestimmte Kriterien die erfüllt sein müssen, um eine Gegendarstellung abgeben zu können:

Die Gegendarstellung darf sich nur auf Tatsachen beziehen. Sie beinhaltet die Richtigstellung der angegebenen Informationen und Meinungsäußerungen sind nicht zulässig. Die Gegendarstellung darf umfangmäßig nicht über den beanstandeten Text hinausgehen und muss innerhalb von drei Monaten verlangt werden.

Gleichwohl hat die betroffene Person einen Anspruch auf Schadensersatz, allerdings nur bei gravierenden Verletzungen kann eine Entschädigung in Geld verlangt werden. Ebenso gibt es die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruches, die auch gegen eine Meinungsäußerung gerichtet werden kann. Eine Zensur vor Veröffentlichung ist gemäß Art. 5 GG nicht gestattet.

Eine bereits erteilte Einwilligung kann nicht frei widerrufen werden, die Gerichte verlangen für einen Widerruf, dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Veröffentlichung von Bildern mit Minderjährigen

Selbst wenn der Minderjährige seine Zustimmung abgibt, sind die Bilder kritisch zu beachten. Es ist umstritten, ob ein Minderjähriger seine Einwilligung in die Veröffentlichung einer Fotoaufnahme überhaupt erteilen kann oder ob die Eltern hier nicht zustimmen müssen. Im Zweifel müssen beide Elternteile ihre Zustimmung abgeben. Ohne Einwilligung ist die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen Minderjähriger unzulässig.

Die Rechtsprechung setzt hier den Schutz der Familie und der Kinder sehr hoch an und sieht deshalb vielfach in jeder Veröffentlichung bereits eine Rechtsverletzung. Dabei denke ich nun an viele Blogger, die über ihr Familienleben schreibe und die Bilder ihrer Kinder veröffentlichen, wenn beide Elternteile einverstanden sind, so ist die Zustimmung erfolgt, allerdings sehe ich es kritisch, da die Kinder die Auswirkungen nicht einschätzen und ihre Meinung dazu nicht ausreichend äußern können.

Keine Regelung ohne Ausnahme

Bei der Verbreitung von Bildern ohne Einwilligung gibt es Ausnahmen. Wie oben erwähnt besagt ein BGH Urteil, dass das öffentliche Interesse abzuwägen ist. Personen der Zeitgeschichte, Prominente und Politiker können abgebildet werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Hier sind Abwägungen zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. Zeitgeschichte wird weit verstanden.

Du machst ein Bild von einer Landschaft und dabei sind ein paar Personen zu sehen. Wenn die Personen mehr im Hintergrund sind oder im Vordergrund eines Bauwerkes stehen, stellt dies kein Problem dar. Sobald es eine Portraitaufnahme einer einzelnen Person vor einem Bauwerk oder Ähnliches ist, wäre die Veröffentlichung ohne Einwilligung nicht zulässig.

Die Veröffentlichung von Bildern bei einer Versammlung oder anderen Veranstaltungen auf denen Personen zu sehen sind, kann vorgenommen werden, da die Veranstaltung im Vordergrund steht. Allerdings frage ich bei geschlossenen Gruppen immer, ob alle einverstanden sind mit der Veröffentlichung.

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Maria

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